Die Aufdeckung von wirtschaftskriminellen Handlungen, insbesondere von Korruptionssachverhalten geschieht häufig nur durch Zufall und oft erst nachdem erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist. Das betroffene Unternehmen erleidet neben den wirtschaftlichen Schäden auch erheblichen Reputationsverlust.
Häufig sind es Mitarbeiter oder wirtschaftlich mit dem Unternehmen verbundene Personen, die Anzeichen auf unrechtmäßiges Verhalten bemerken. Regelmäßig werden die Beobachtungen aus Angst vor Repressalien oder Verlust von Aufträgen nicht an entsprechende Stellen im Unternehmen weitergeleitet.
Vertraulichkeit ist Pflicht
Viele Unternehmen haben sich daher für die Einsetzung von Ombudsleuten entschieden, die Mitarbeiter, Lieferanten und Auftragnehmern als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Zumeist werden Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut, weil diese auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht den Hinweisgebern absolute Vertraulichkeit zusichern können und somit dem Schutz des Hinweisgebers dienen.
Hinweisgeber können sich vertraulich an die Ombudsstelle wenden, wenn sie Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Unternehmen festgestellt haben. Je nach Ausrichtung der Ombudsstelle werden neben Hinweisen auf strafrechtlich relevante Sachverhalte auch Hinweise auf Verstöße gegen Unternehmensrichtlinien oder sonstige Beschwerden aufgenommen. Auch Sachverhalte, bei denen der Hinweisgeber selbst an Unregelmäßigkeiten direkt oder indirekt beteiligt ist, können mit den Ombudsleuten erörtert werden. Gemeinsam mit dem Hinweisgeber wird in diesen Fällen nach einer sachgerechten Lösung gesucht.
Dabei gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Ombudsstelle, diese Hinweise streng vertraulich entgegenzunehmen und den Hinweisgeber zu schützen.
Hinweisgeber erhalten Schutz der Identität
Der Schutz des Hinweisgebers wird durch die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung gewährleistet und umfasst bereits die Tatsache der Kontaktaufnahme zur Ombudsstelle. Auch das Unternehmen als Auftraggeber des Rechtsanwaltes hat aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Gestaltung keine Möglichkeit, Informationen über den Hinweisgeber zu erlangen. Für den Fall, dass der Sachverhalt zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führt, bleibt auch hier der Schutz des Hinweisgebers erhalten. Anders als bei unternehmensinternen Stellen, wie die Revisions- oder Rechtsabteilung, bleibt der Schutz der Identität des Hinweisgebers bestehen.
Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung offenbart. Daher besteht keine Notwendigkeit, sich anonym mit der Ombudsstelle in Verbindung zu setzen. Aber auch ein anonym gegebener Hinweis wird von der Ombudsstelle aufgenommen, wobei die Beurteilung des Hinweises – in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall – erschwert sein kann.
Die entgegengenommenen Hinweise werden an die für die Untersuchung von wirtschaftskriminellen Sachverhalten zuständige unternehmensinterne Stelle weitergeleitet. Der Kontakt zwischen dem Unternehmen und dem Hinweisgeber wird durch die Ombudsstelle gehalten. So können z.B. Informationen zu weiteren Einzelheiten, die erst im Rahmen der Untersuchung relevant werden, vom Hinweisgeber erlangt werden. Die Hinweisgeber erhalten ihrerseits Informationen über das Ergebnis der Untersuchung.
Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Elke Schaefer und Herr Rechtsanwalt André Queling gerne zur Verfügung.