Glossar

Deutsche Corporate Governance Kodex

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (abgekürzt DCGK) ist ein von einer Regierungskommission der Bundesrepublik Deutschland erarbeitetes Regelwerk, das vor allem Vorschläge enthält, was eine gute Unternehmensführung, also ethische Verhaltensweisen von Mitarbeitern und Führungen von Unternehmen und Organisationen, ausmacht.
[Quelle: Wikipedia]

Hinweisgebersysteme

Die Aufdeckung von wirtschaftskriminellen Handlungen, insbesondere von Korruptionssachverhalten geschieht häufig nur durch Zufall und oft erst nachdem erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist. Das betroffene Unternehmen erleidet neben den wirtschaftlichen Schäden auch erheblichen Reputationsverlust.

Häufig sind es Mitarbeiter oder wirtschaftlich mit dem Unternehmen verbundene Personen, die Anzeichen auf unrechtmäßiges Verhalten bemerken. Regelmäßig werden die Beobachtungen aus Angst vor Repressalien oder Verlust von Aufträgen nicht an entsprechende Stellen im Unternehmen weitergeleitet.

Vertraulichkeit ist Pflicht

Viele Unternehmen haben sich daher für die Einsetzung von Ombudsleuten entschieden, die Mitarbeiter, Lieferanten und Auftragnehmern als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Zumeist werden Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut, weil diese auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht den Hinweisgebern absolute Vertraulichkeit zusichern können und somit dem Schutz des Hinweisgebers dienen.

Hinweisgeber können sich vertraulich an die Ombudsstelle wenden, wenn sie Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Unternehmen festgestellt haben. Je nach Ausrichtung der Ombudsstelle werden neben Hinweisen auf strafrechtlich relevante Sachverhalte auch Hinweise auf Verstöße gegen Unternehmensrichtlinien oder sonstige Beschwerden aufgenommen. Auch Sachverhalte, bei denen der Hinweisgeber selbst an Unregelmäßigkeiten direkt oder indirekt beteiligt ist, können mit den Ombudsleuten erörtert werden. Gemeinsam mit dem Hinweisgeber wird in diesen Fällen nach einer sachgerechten Lösung gesucht.
Dabei gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Ombudsstelle, diese Hinweise streng vertraulich entgegenzunehmen und den Hinweisgeber zu schützen.

Hinweisgeber erhalten Schutz der Identität

Der Schutz des Hinweisgebers wird durch die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung gewährleistet und umfasst bereits die Tatsache der Kontaktaufnahme zur Ombudsstelle. Auch das Unternehmen als Auftraggeber des Rechtsanwaltes hat aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Gestaltung keine Möglichkeit, Informationen über den Hinweisgeber zu erlangen. Für den Fall, dass der Sachverhalt zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führt, bleibt auch hier der Schutz des Hinweisgebers erhalten. Anders als bei unternehmensinternen Stellen, wie die Revisions- oder Rechtsabteilung, bleibt der Schutz der Identität des Hinweisgebers bestehen.

Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung offenbart. Daher besteht keine Notwendigkeit, sich anonym mit der Ombudsstelle in Verbindung zu setzen. Aber auch ein anonym gegebener Hinweis wird von der Ombudsstelle aufgenommen, wobei die Beurteilung des Hinweises – in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall – erschwert sein kann.

Die entgegengenommenen Hinweise werden an die für die Untersuchung von wirtschaftskriminellen Sachverhalten zuständige unternehmensinterne Stelle weitergeleitet. Der Kontakt zwischen dem Unternehmen und dem Hinweisgeber wird durch die Ombudsstelle gehalten. So können z.B. Informationen zu weiteren Einzelheiten, die erst im Rahmen der Untersuchung relevant werden, vom Hinweisgeber erlangt werden. Die Hinweisgeber erhalten ihrerseits Informationen über das Ergebnis der Untersuchung.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Elke Schaefer und Herr Rechtsanwalt André Queling gerne zur Verfügung.

Korruption

Unter dem Begriff „Korruption“ wird der Missbrauch von anvertrauter Macht zu einem privaten Vorteil oder Nutzen verstanden. Er leitet sich von dem lateinischen corrumpere (verderben) ab.

Als Kerndelikte der Korruption sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB), die Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB) sowie die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 f. StGB) zu nennen. Betrug, Untreue, Fälschungsdelikte, der Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Geldwäsche und Steuerhinterziehung sind typische Begleitdelikte von Korruption.

Die Schäden, die durch Korruption verursacht werden, sind enorm. Nach Schätzungen in der Bundesrepublik belaufen sie sich auf jährlich 50 bis 100 Milliarden Euro. Korruption liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf Grund einer Unrechtsvereinbarung Vorteile erlangt werden, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Vorteile können dabei z.B. Geld, geldwerte Leistungen oder auch Vorteile immaterieller Art sein.

Jedoch ist nicht jedes Geschenk ist bereits als Korruption anzusehen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, was angemessen ist. In der Korruption gibt es keine typische Täter-Opfer­Beziehung. Hier handeln zwei Täter, Geber und Nehmer. Diese verbindet ein Band der Heimlichkeit. Dadurch wird Korruption oft nur durch Zufall aufgeklärt.
 

Ombud

Der Begriff Ombud (alt(west)nordisch/altisländisch umboð „Auftrag, Vollmacht“, umboðmaðr „Bevollmächtigter“) bedeutet Vermittler, Vertreter oder Bevollmächtigter. Anfang des 19. Jahrhunderts hat sich daraus der Justitie-Ombudsman (schwedisch) abgeleitet, was den Sachverwalter oder Treuhänder der Rechtsprechung darstellt.

Wirtschaftskriminalität

Unter den Begriff der Wirtschaftskriminalität fallen unzählige Delikte. Hierbei ist § 74c I GVG als Anhaltspunkt zu nennen.

Merkmal für Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist das betrügerische Vorgehen der Täter. Zu den wichtigsten Delikten zählen Korruption, Subventionsbetrug, Betrug und Untreue und Insolvenzstraftaten. Bei der Aufklärung von wirtschaftskriminellen Handlungen spielen interne Kontrollsysteme, interne oder externe Hinweise eine große Rolle, da diese meist nur per Zufall entdeckt werden. Oft kommen die Täter aus betroffenen Unternehmen.

Wirtschaftskriminelle Handlungen werden durch Faktoren wie bspw. Mängel in der Organisation und bei den internen Kontrollmaßnahmen begünstigt.Unabhängigkeit von der realen Gefährdungslage gibt es gesetzliche Vorgaben aus denen sich eine Verpflichtung ergibt, gegen Wirtschaftskriminalität Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören u.a. die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), der § 91 II AktG und § 130 OWiG.
 

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